Rechtsprechung
BFH, 20.04.1995 - IV R 7/93 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 13, § 13 a Abs. 8 Nr. 3, § 14; UmwStG § 24; UStG § 24, § 24 a
- Wolters Kluwer
Betriebseinnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Einbringung eines Betriebs in Personengesellschaft zu Buchwerten - Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen - In Rechnung gestellte und vereinnahmte Umsatzsteuer auf eingebrachte Wirtschaftsgüter - Auszahlung oder Gutschrift auf Kapitalkonto als Betriebseinnahme und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 178, 21
- BB 1995, 1939
- DB 1995, 2050
- BStBl II 1995, 708
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 23.02.1989 - IV R 58/87
Steuerermäßigung nach § 34e EStG nur für laufende Gewinne
Auszug aus BFH, 20.04.1995 - IV R 7/93
Dies trifft zwar auch auf Veräußerungs- und Einbringungsgewinne zu; gleichwohl sind diese Gewinne nicht nach § 13 a Abs. 8 EStG zu erfassen, sondern gesondert durch Bestandsvergleich zu ermitteln (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juni 1965 IV 180/61 U, BFHE 83, 213, BStBl III 1965, 579, und vom 23. Februar 1989 IV R 58/87, BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709;… gl. A. Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 979).Das ist einmal deshalb geboten, weil der zum vollen Tarif zu besteuernde laufende Gewinn vom u. U. begünstigten Einbringungsgewinn (§ 24 UmwStG i. V. m. §§ 14, 16, 34 EStG) abzugrenzen ist und zum anderen Begünstigungen des laufenden Gewinns (z. B. nach § 13 a Abs. 8 und § 34 e EStG) nicht zusätzlich für Veräußerungs- oder Einbringungsgewinne gewährt werden sollen (Senatsurteil in BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709).
- BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85
Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine …
Auszug aus BFH, 20.04.1995 - IV R 7/93
Der Senat hat deshalb entschieden, daß der Gewinn aus der Veräußerung einzelner nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörender Wirtschaftsgüter anläßlich einer Buchwerteinbringung kein der Gewerbesteuer unterliegender laufender Gewinn, sondern ungeachtet der Einkommensbesteuerung nach dem Normaltarif ein Einbringungsgewinn ist (Senatsurteil vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374). - BFH, 15.11.1984 - IV R 131/83
Betriebsvorgang - Außerordentliche Erträge - Reinertrag - Ermittlung - …
Auszug aus BFH, 20.04.1995 - IV R 7/93
Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83 (BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156) entschieden hat, erfaßt die Vorschrift damit Erträge, die bei der Ermittlung des Vergleichswerts für die landwirtschaftliche Nutzung nicht berücksichtigungsfähig sind. - BFH, 03.06.1965 - IV 180/61 U
Einstufung der Höhe eines Veräußerungsgewinns bei den Einkünften aus Land- und …
Auszug aus BFH, 20.04.1995 - IV R 7/93
Dies trifft zwar auch auf Veräußerungs- und Einbringungsgewinne zu; gleichwohl sind diese Gewinne nicht nach § 13 a Abs. 8 EStG zu erfassen, sondern gesondert durch Bestandsvergleich zu ermitteln (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juni 1965 IV 180/61 U, BFHE 83, 213, BStBl III 1965, 579, und vom 23. Februar 1989 IV R 58/87, BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709;… gl. A. Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 979).
- FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 467/04
Vorliegen einer Entnahme bei Übertragung der Milchreferenzmenge in einem den …
Für diese Handhabung spricht auch das Urteil des BFH vom 20. April 1995 (IV R 7/93, BStBl II 1995, 708), in dem ausgeführt wird, dass bei einer Einbringung in einen § 13a-Betrieb der Einbringungsgewinn gesondert durch Bestandsvergleich zu ermitteln ist. - FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 64/03
Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Übertragung eines Teilbetriebs bzw. …
Für diese Handhabung spricht auch das Urteil des BFH vom 20. April 1995 (IV R 7/93, BStBl II 1995, 708), in dem ausgeführt wird, dass bei einer Einbringung in einen § 13a-Betrieb der Einbringungsgewinn gesondert durch Bestandsvergleich zu ermitteln ist.